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BSG - Entscheidung vom 10.01.2024

B 8 SO 60/23 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2
ZPO § 117 Abs. 4

BSG, Beschluss vom 10.01.2024 - Aktenzeichen B 8 SO 60/23 BH

DRsp Nr. 2024/5808

Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Oktober 2023 - L 8 SO 146/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers, ihm für das genannte Verfahren einen Notanwalt zu bestellen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 ; ZPO § 117 Abs. 4 ;

Gründe

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers vom 19.7.2023 gegen einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg (<SG> vom 19.3.2021; dem Kläger zugestellt am 27.3.2021) als unzulässig verworfen (Urteil vom 24.10.2023; dem Kläger zugestellt am 28.10.2023). Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wendet sich der Kläger und beantragt Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines zu bestimmenden Anwalts, hilfsweise die Beiordnung eines Notanwalts, ohne eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorzulegen (Telefax vom 3.11.2023).

Dem Kläger kann PKH nicht bewilligt werden. Voraussetzung dafür ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 117 Abs 2 und 4 Zivilprozessordnung <ZPO>), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Dies ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 28.11.2023 endete 160a Abs 1 , § 64 Abs 2 , § 63 Abs 2 SGG , § 180 ZPO ), zwar PKH beantragt aber keine Erklärung vorgelegt, obwohl das LSG ausdrücklich darüber belehrt hat, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Hierauf wurde er nochmals mit Schreiben des Gerichts vom 7.11.2023 hingewiesen.

Es ist weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert war. Er verweist zwar pauschal auf seine dauerhaften Einschränkungen aufgrund seiner "Überlastung und Erkrankung"; eine "krankhafte Störung der Geistestätigkeit" ohne nähere Diagnose auf Grundlage eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens nach Aktenlage ist auch aktenkundig, wobei das LSG gleichwohl zu der Einschätzung gelangt ist, dass Prozessfähigkeit vorliegt. Bestehen aber solche für den Kläger vorhersehbaren Einschränkungen, so gehört es zu seinen prozessualen Sorgfaltspflichten, sich so rechtzeitig um die Übersendung der notwendigen Unterlagen zu bemühen, dass die Einhaltung der Frist gelingen kann (vgl BSG vom 11.4.2022 - B 8 SO 17/22 BH - RdNr 2). Gründe, weshalb dies nicht erfolgen konnte - etwa wegen eines unvorhergesehenen Ereignisses am Tag des Fristablaufs -, hat der Kläger nicht dargelegt. Die notwendigen Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ergeben sich auch nicht ohne Weiteres aus bereits vorliegenden Unterlagen. Dem LSG lagen Belege über ein monatliches laufendes Einkommen von rund 1580 Euro vor (Stand Februar 2023), der letzte Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung datiert nach Angaben des LSG aus dem Jahr 2011. Ohne weitere Angaben des Klägers kann mithin seine Bedürftigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von PKH nicht überprüft werden. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten im Rahmen der PKH 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO ).

Auch die Beiordnung eines Notanwalts scheidet aus. Nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht, insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Daran fehlt es, weil der Kläger mit dem Hinweis auf bestehende gesundheitliche Einschränkungen auch nicht ausreichend dargelegt hat, dass er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht finden konnte. Aus seinem Vorbringen wird nicht deutlich, ob er sich überhaupt vor Ablauf der Beschwerdefrist um eine Prozessvertretung bemüht und etwa (zumindest) telefonisch Kontakt zu einem Rechtsanwalt gesucht hat (vgl nur BSG vom 11.6.2008 - B 8 SO 45/07 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 7 RdNr 5; Bundesgerichtshof <BGH> vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - RdNr 5).

Vorinstanz: SG Regensburg, vom 19.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 SO 83/19
Vorinstanz: LSG Bayern, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 146/23