BSG, Beschluss vom 25.01.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 227/23 BH
Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt H, K, beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO ). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG ) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG ), das Urteil von einer Entscheidung des BSG , des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG ) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG ). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Im vorliegenden Verfahren, in dem höhere Leistungen nach dem SGB II , insbesondere unter Berücksichtigung der tatsächlichen anstelle der vom Beklagten für angemessen erachteten Unterkunftskosten im Streit stehen, hat das SG der Klage zwar stattgegeben, weil dem Kläger die Senkung der Kosten mangels wirksamer Kostensenkungsaufforderung subjektiv nicht möglich gewesen sei. Das LSG hingegen hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des SG aufgehoben und die Klage mit der Begründung abgewiesen, höhere Leistungen als bewilligt kämen schon deshalb nicht in Betracht, weil es am Nachweis der Hilfebedürftigkeit fehle.
Vor diesem Hintergrund stellen sich grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen nicht. Insbesondere ist die Frage, ob die Hilfebedürftigkeit als Voraussetzung für einen Anspruch auf Alg II nachgewiesen ist, in jedem Einzelfall zu prüfen und sind die dazu getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen Ergebnis einer Würdigung der Beweise, die dem Gericht vorliegen bzw die es erhoben hat (§ 128 SGG ). Auf eine mögliche Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG kann aber eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nicht erfolgreich gestützt werden. Anhaltspunkte für (weitere) Verfahrensmängel bestehen ebenso wenig wie für eine erfolgreiche Divergenzrüge.
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO ).