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BSG - Entscheidung vom 12.02.2024

B 7 AS 273/23 BH

Normen:
SGG § 73a Abs. 1
ZPO § 117 Abs. 2 bis 4

BSG, Beschluss vom 12.02.2024 - Aktenzeichen B 7 AS 273/23 BH

DRsp Nr. 2024/4536

Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2023 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 ; ZPO § 117 Abs. 2 bis 4 ;

Gründe

Der am 19.12.2023 beim BSG eingegangene Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die seinem früheren Prozessbevollmächtigten am 15.11.2023 zugestellt worden ist, PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen.

Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist es, dass sowohl der formlose Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der vorgeschriebenen Form 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 117 Abs 2 bis 4 ZPO ), dh mit dem durch die PKH-Formularverordnung vom 6.1.2014 (BGBl I 34) eingeführten Formular - im Folgenden: "Erklärung" -, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden. Das ist hier nicht geschehen. Der Kläger hat weder seinen Antrag auf PKH innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 15.12.2023 geendet hat 160a Abs 1 , §§ 64 , 63 SGG , §§ 177 ff ZPO ), gestellt noch die Erklärung in dieser Frist vorgelegt. Der am 19.12.2023 beim BSG eingegangene Antrag und die Erklärung sind verspätet.

Das LSG hat den Kläger in der angefochtenen Entscheidung mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er hieran ohne Verschulden gehindert gewesen ist. Die Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO ).

Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung des LSG ist schon deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des § 73 Abs 4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entspricht. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidung ausdrücklich hingewiesen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 , 193 SGG .

Vorinstanz: SG Koblenz, vom 14.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 278/22
Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 24.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AS 81/23