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BGH - Entscheidung vom 23.01.2024

XI ZR 310/22

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
BKR 2024, 299

BGH, Beschluss vom 23.01.2024 - Aktenzeichen XI ZR 310/22

DRsp Nr. 2024/4724

Zurückweisung des Antrags auf Aussetzung des Verfahrens

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Zur Begründung verweist der Senat auf sein Urteil vom 26. Oktober 2021 - XI ZR 608/20, WM 2021, 2248 Rn. 19 f.). Überdies war nach den Feststellungen der Vorinstanzen der Darlehensvertrag bereits vollständig erfüllt, als der Widerruf erklärt wurde. Nach der vollständigen Erfüllung des Darlehensvertrags steht dem Darlehensnehmer nach der neuesten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aber kein Widerrufsrecht nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) mehr zu (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21 und C-232/21, juris Rn. 274 - 279, 292 - BMW Bank u.a.). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu 25.000 €.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanz: LG München I, vom 24.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 10597/21
Vorinstanz: OLG München, vom 10.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 U 2553/22
Fundstellen
BKR 2024, 299