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BGH - Entscheidung vom 06.02.2024

6 StR 6/24

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
StGB § 244a Abs. 1

Fundstellen:
NStZ-RR 2024, 139

BGH, Beschluss vom 06.02.2024 - Aktenzeichen 6 StR 6/24

DRsp Nr. 2024/6720

Schuldspruch wegen schweren Bandendiebstahls; Aufnahme der rechtlichen Bezeichnung des in sämtlichen Fällen verwirklichten § 244a Abs. 1 StGB in die Urteilsformel

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 4. September 2023

a)

dahin neu gefasst, dass sie des schweren Bandendiebstahls in zwölf Fällen schuldig ist, und

b)

dahin geändert, dass gegen sie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.100,50 Euro, für die sie als Gesamtschuldnerin haftet, angeordnet ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StGB § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 ; StGB § 244a Abs. 1 ;

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen "bandenmäßigen Diebstahls" in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Ihre auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts und eine nicht näher ausgeführte Formalrüge gestützte Revision hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO ); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

1. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des Schuldspruchs hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

a) Zwar wird die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe die Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB verwirklicht, durch die Urteilsfeststellungen nicht belegt. Diese tragen aber in den Fällen II.1 und 2 sowie II.4 bis 10 und II.12 der Urteilsgründe eine Strafbarkeit nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB und in den Fällen II.3 und 11 der Urteilsgründe jedenfalls eine solche nach § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StGB .

b) In die Urteilsformel war nach § 260 Abs. 4 Satz 2 StPO die rechtliche Bezeichnung des in sämtlichen Fällen verwirklichten § 244a Abs. 1 StGB aufzunehmen.

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält revisionsgerichtlicher Überprüfung weitgehend stand; allerdings bedarf die Einziehungsentscheidung der Korrektur. Das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen dazu, dass die Angeklagte aus den Taten II.1, 7 und 10 der Urteilsgründe etwas erlangt hat (§ 73c Satz 1 StGB ).

a) Die Einziehung des Wertes von Taterträgen gemäß § 73c Satz 1 StGB setzt voraus, dass der Täter durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt hat. Einem von mehreren Tatbeteiligten kann die Gesamtheit des aus der Tat Erlangten - mit der Folge einer gesamtschuldnerischen Haftung - nur dann zugerechnet werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, dass jedem die Mitverfügungsgewalt hierüber zukommen soll, und er diese auch tatsächlich hatte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Mai 2022 - 6 StR 156/22 Rn. 3; vom 8. Dezember 2010 - 2 StR 372/10 Rn. 3). Allein für sich betrachtet belegt Mittäterschaft keine tatsächliche Verfügungsgewalt im Sinne von § 73 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juni 2020 - 5 StR 154/20, Rn. 3; vom 11. Januar 2023 - 6 StR 367/22, Rn. 6).

b) Daran gemessen tragen die Urteilsfeststellungen in den vorgenannten Fällen die Einziehungsentscheidung nicht. Die Angeklagte war - anders als der nichtrevidierende Mitangeklagte F. - an den Wegnahmehandlungen nicht beteiligt. Dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eigene Verfügungsgewalt über das jeweilige Stehlgut erhielt, ist nicht festgestellt und lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

c) Deshalb kann die Einziehungsentscheidung insoweit keinen Bestand haben. Da die Strafkammer die zugrundegelegten Beträge nicht im Einzelnen dargestellt, sondern lediglich mitgeteilt hat, dass sie im Rahmen von § 73d Abs. 2 StGB die Hälfte der jeweils festgestellten Neupreise in Ansatz gebracht und einzelne - nicht näher bezeichnete - Beträge "gerundet" habe, geht der Senat zugunsten der Angeklagten von der Hälfte der jeweils festgestellten Neupreise aus, mithin 525 Euro (Fall II.1), 1.500 Euro (Fall II.7) und 1.624,50 Euro (Fall II.10). In diesem Umfang setzt der Senat den Einziehungsbetrag, soweit er die Angeklagte betrifft, in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO herab.

3. Überdies war hinsichtlich Fall II.6 der Urteilsgründe die gesamtschuldnerische Haftung im Urteilstenor zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - 6 StR 446/20 Rn. 2 mwN). Der Senat ergänzt die Einziehungsentscheidung in analoger Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO .

4. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass auch ein verständigungsbasiertes Urteil sorgfältig abgefasst sein muss (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - 2 StR 222/10, NStZ-RR 2010, 336 ; vom 19. August 2010 - 3 StR 226/10 Rn. 4; vom 14. Dezember 2011 - 5 StR 465/11 Rn. 2). Die Grundlagen der Wertersatzeinziehung sind nachvollziehbar darzulegen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Januar 2024 - 6 StR 494/23; vom 6. Februar 2024 - 6 StR 352/23).

Vorinstanz: LG Lüneburg, vom 04.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen Js 16880/21
Fundstellen
NStZ-RR 2024, 139