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BAG - Entscheidung vom 16.01.2024

2 AZB 27/23

Normen:
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5
GKG § 63 Abs. 2
GKG § 66 Abs. 3 S. 3
GKG § 68 Abs. 1 S. 5

Fundstellen:
EzA-SD 2024, 15
NZA 2024, 428
BB 2024, 756
AP 2024
MDR 2024, 602
AGS 2024, 332

BAG, Beschluss vom 16.01.2024 - Aktenzeichen 2 AZB 27/23

DRsp Nr. 2024/1639

Beschwerde gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts zur Festsetzung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren

Orientierungssätze: 1. Gegen einen Beschluss, durch den das Landesarbeitsgericht den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festsetzt, findet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde an das Bundesarbeitsgericht nicht statt. Eine gleichwohl erhobene Beschwerde ist vom Landesarbeitsgericht kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen. Für einen Nichtabhilfebeschluss und eine anschließende Vorlage der Sache beim Bundesarbeitsgericht ist kein Raum (Rn. 1). 2. Zuvörderst ist allerdings vom Landesarbeitsgericht zu prüfen, ob die vermeintliche Beschwerde als Gegenvorstellung oder als Anregung verstanden werden kann, die Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 3 GKG von Amts wegen zu ändern (vorliegend vom Landesarbeitsgericht verneint).

Tenor

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertbeschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. Oktober 2023 - 6 Sa 64/23 und 6 Sa 446/23 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht werden nicht erhoben.

Normenkette:

GKG § 63 Abs. 2 ; GKG § 66 Abs. 3 S. 3; GKG § 68 Abs. 1 S. 5;

Gründe

Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts, mit dem dieses den Wert der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren nach § 63 Abs. 2 GKG festgesetzt hat, ist - wie das Berufungsgericht noch zutreffend erkannt hat - gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 iVm. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unstatthaft. Das Landesarbeitsgericht hätte sie deshalb auf Kosten der Beschwerdeführer (die in § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte, nicht gesetzlich ausgeschlossene Beschwerden, vgl. BGH 23. März 2022 - I ZB 12/22 - Rn. 3; 9. Dezember 2020 - I ZB 75/20 - Rn. 2) als unzulässig verwerfen müssen. Für einen Nichtabhilfebeschluss nebst anschließender Vorlage an das Bundesarbeitsgericht war kein Raum. Wegen der fehlerhaften Sachbehandlung durch das Landesarbeitsgericht werden Gerichtskosten für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht nicht erhoben 21 GKG ).

Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 64/23
Vorinstanz: LAG Berlin-Brandenburg, vom 05.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 446/23
Fundstellen
EzA-SD 2024, 15
NZA 2024, 428
BB 2024, 756
AP 2024
MDR 2024, 602
AGS 2024, 332