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OLG Karlsruhe - Entscheidung vom 21.07.2023

20 UF 80/23

Normen:
FamGKG § 40
FamGKG § 51 Abs. 1
FamGKG § 51 Abs. 2
FamGKG § 39 Abs. 1 S. 1
FamGKG § 39 Abs. 2
FamGKG § 40
FamGKG § 51 Abs. 1
FamGKG § 51 Abs. 2
FamGKG § 39 Abs. 1 S. 1
FamGKG § 39 Abs. 2
FamFG § 117 Abs. 2 S. 1
ZPO § 516 Abs. 3
FamFG § 66 S. 2
FamGKG § 40 Abs. 2 S. 1
FamGKG § 55 Abs. 3 S. 1 Nr. 2

1. Der Antragsgegner ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 2. Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen auf jeweils 24.207 € festgesetzt. [...]
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