Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird für die Bemessung der Anwaltsgebühren beider Parteien (§ 33 Abs. 1 RVG ) festgesetzt auf EUR 26.364,54 bis zum 15.08.2023; EUR 11.860,63 ab dem 16.08.2023. I. Der [...]
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