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FG München - Entscheidung vom 12.01.2023

14 K 77/21

Normen:
StromStG § 9b

1. Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 22. Januar 2020 und vom 19. Februar 2020 und der Einspruchsentscheidung vom 17. Dezember 2020 wird der Beklagte verpflichtet, eine Stromsteuerentlastung nach § 9b StromStG [...]
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