Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BSG - Entscheidung vom 29.12.2023

B 12 KR 34/23 AR

Normen:
SGG § 169 S. 2

BSG, Beschluss vom 29.12.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 34/23 AR

DRsp Nr. 2024/3253

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. Oktober 2023 - L 28 KR 462/21 - wird als unzulässig verworfen.

Die "Revision/Sofortige Beschwerde" und "Fortsetzungsbeschwerde" gegen das vorgenannte Urteil werden als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2;

Gründe

I

Der Kläger hat gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 28.11.2023, welches nach Weiterleitung durch das LSG am 14.12.2023 beim BSG eingegangen ist, "Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision", "Revision/Sofortige Beschwerde" und "Fortsetzungsbeschwerde" eingelegt.

II

Der Kläger kann, worauf er bereits durch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Nichtzulassungsbeschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen 73 Abs 4 SGG ). Das vom Kläger privatschriftlich eingelegte Rechtsmittel entspricht mithin bereits nicht der gesetzlichen Form. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde muss deshalb ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig verworfen werden 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ).

Die Revision gegen das vorgenannte Urteil ist bereits nicht statthaft 160 Abs 1 Satz 1 SGG ) und ebenfalls als unzulässig zu verwerfen 169 Satz 2 SGG ). Dieses Rechtsmittel steht den Beteiligten nur zu, wenn es vom LSG oder auf Beschwerde vom BSG zugelassen worden ist. Daran fehlt es hier.

Auch die "Sofortige Beschwerde" ist nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Sofern mit der "Fortsetzungsbeschwerde" eine Anhörungsrüge erhoben werden soll, ist diese ebenso nicht statthaft und als unzulässig zu verwerfen 178a Abs 4 Satz 1 SGG ). Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren bei dem Gericht fortzuführen, gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG ).

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG .

Vorinstanz: SG Cottbus, vom 16.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 39/21
Vorinstanz: LSG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 28 KR 462/21