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VG Stuttgart - Entscheidung vom 18.08.2022

9 K 3739/21

Normen:
AufenthG § 59
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 54
AufenthG § 11
VwVfG § 36
AufenthG § 59
AufenthG § 53 Abs. 1
AufenthG § 53 Abs. 2
AufenthG § 54
AufenthG § 11
VwVfG § 36

Die Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.06.2021 werden aufgehoben, ausgenommen der in Ziffer 3 Satz 2 und in Ziffer 4 Satz 3 getroffenen Feststellung, dass der Kläger aufgrund [...]
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