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VG Freiburg - Entscheidung vom 24.03.2022

10 K 703/22

Normen:
VwGO § 123
ZPO § 920
LVwVfG § 35
IfSG § 22a Abs. 2 Nr. 2
SchAusnahmV § 2 Nr. 5
VwGO § 123
ZPO § 920
LVwVfG § 35
IfSG § 22a Abs. 2 Nr. 2
SchAusnahmV § 2 Nr. 5

Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Der Antragsteller begehrt wörtlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung [...]
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