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OVG Sachsen-Anhalt - Entscheidung vom 14.12.2022

2 M 93/22

Normen:
AsylG § 73
AsylG § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 53 Abs. 3a
EMRK Art. 8
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie)
Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie)
AsylG § 73
AsylG § 75 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
AufenthG § 53 Abs. 3a
EMRK Art. 8
AufenthG § 60 Abs. 8 S. 3
RL 2011/95/EU (QualifikationsRL)
RL 2013/32/EU (AsylverfahrensRL)
AufenthG § 53 Abs. 3a

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 1. September 2022 - 9 B 34/22 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der [...]
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