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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 07.12.2022

8 C 10074/22.OVG

Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB § 2 Abs. 3
BauNVO § 17 Abs. 1
BauNVO § 17 Abs. 2
VwGO § 104 Abs. 3 S. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB § 2 Abs. 3
BauNVO § 17 Abs. 1
BauNVO § 17 Abs. 2
VwGO § 104 Abs. 3 S. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1
BauGB § 2 Abs. 3
BauNVO § 17 Abs. 1
BauNVO § 17 Abs. 2
VwGO § 104 Abs. 3 S. 2
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1

Fundstellen:
DVBl 2023, 550
ZfBR 2023, 255

Der am 18. Februar 2021 beschlossene Bebauungsplan 'I.' der Antragsgegnerin wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig [...]
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