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LAG Nürnberg - Entscheidung vom 01.09.2022

5 SaGa 3/22

Normen:
ZPO § 935
ZPO § 940
GewO § 106 S. 1
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
ZPO § 935
ZPO § 940
GewO § 106 S. 1
BGB § 315 Abs. 1
BGB § 315 Abs. 3
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 1
ZPO § 938 Abs. 1

Fundstellen:
BeckRS 2022, 47096

1. Das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 14.04.2022, Aktenzeichen: 4 Ga 3/22, wird aufgehoben. 2. Es wird bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache vorläufig geregelt, dass der Kläger berechtigt ist, die [...]
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