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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 01.12.2022

1 K 90/19

Normen:
ErbStG § 12 Abs. 3
AO § 121 Abs. 1
BewG § 154 Abs. 1
BewG § 155 S. 1
BewG § 155 S. 2
BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1
BewG § 183 Abs. 1
BewG § 19 Abs. 1
BewG § 198
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 2
ErbStG § 12 Abs. 3
AO § 121 Abs. 1
BewG § 154 Abs. 1
BewG § 155 S. 1-2
BewG § 182 Abs. 2 Nr. 1
BewG § 183 Abs. 1
BewG § 19 Abs. 1
BewG § 198
FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1
FGO § 48 Abs. 2
ErbStG § 12 Abs. 3

Fundstellen:
ZEV 2023, 407

Streitig ist, ob der Grundbesitzwert für das Wohnungseigentum in xxx in zutreffender Höhe festgestellt wurde. Das Objekt xxx ging am 22. Januar 2017 durch Erwerb von Todes wegen auf die Kläger über. Mit Schreiben vom [...]
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