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FG Niedersachsen - Entscheidung vom 21.09.2022

9 K 309/20

Normen:
EStG § 26 Abs. 1 S. 1
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 4
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3
EStG § 26 Abs. 1 S. 1
EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3-5
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 2-3
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 S. 3

Fundstellen:
BB 2022, 2518
DStR 2023, 6

Streitig ist, ob die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als Werbungskosten anzuerkennen sind. Die Klägerin wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erzielte im [...]
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