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BGH - Entscheidung vom 20.04.2022

VII ZR 456/21

Normen:
ZPO § 613 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 20.04.2022 - Aktenzeichen VII ZR 456/21

DRsp Nr. 2022/8123

Ablehnung des Antrags auf Aussetzung des Revisionsverfahrens

Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zu dem Zweck, die Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten, kommt im Revisions- wie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht.

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gegenstandswert: bis 65.000 €

Normenkette:

ZPO § 613 Abs. 2 ;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte hinsichtlich eines von ihr im Dezember 2015 als Neuwagen von der Beklagten erworbenen und von dieser hergestellten Fahrzeugs Mercedes Benz GLC 220d 4MATIC in Anspruch. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 651 ausgestattet und unterfiel einem Rückruf seitens des Kraftfahrt-Bundesamtes.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte habe sie im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe sie den Kaufvertrag für das Fahrzeug nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 hat die Klägerin beantragt, den Rechtsstreit nach § 613 Abs. 2 ZPO auszusetzen, nachdem sie sich der vor dem Oberlandesgericht Stuttgart anhängigen, gegen die Beklagte gerichteten Musterfeststellungsklage (Az. 16a MK 1/21) angeschlossen hat.

II.

Der Antrag auf Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 613 Abs. 2 ZPO wird abgelehnt.

Eine Aussetzung des Revisionsverfahrens nach § 613 Abs. 2 ZPO zu dem Zweck, die Klärung tatsächlicher und rechtlicher Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnisse im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten, kommt im Revisions- wie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht. Der Bundesgerichtshof ist nicht Gericht im Sinne des § 613 Abs. 2 ZPO .

1. Die Zulassung von Rechtsfragen als Gegenstand des Musterfeststellungsklageverfahrens dient dem Ziel, eine höchstrichterliche Klärung solcher Fragen, die eine Vielzahl von Einzelfällen betreffen, herbeizuführen. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn der zur Klärung grundsätzlicher Fragen zuvörderst berufene (§ 543 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 2 ZPO ) Bundesgerichtshof verpflichtet wäre, Individualverfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Oberlandesgerichts im Musterfeststellungsklageverfahren abzuwarten (BGH, Urteil vom 15. Juli 2014 - XI ZR 100/13 Rn. 12, NJW 2014, 3362 zu § 8 Abs. 1 KapMuG ; Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG , 2. Aufl., § 8 Rn. 8; a.A. Röthemeyer, Musterfeststellungsklage, 2. Aufl., § 613 Rn. 25; Vollkommer, EWiR 2020, 319 , 320). Der Senat schließt sich den Ausführungen der zitierten Entscheidung des XI. Zivilsenats zu § 8 Abs. 1 KapMuG an; diese sind auf § 613 Abs. 2 ZPO übertragbar (vgl. MünchKommZPO/Menges, 6. Aufl., § 613 Rn. 5).

2. Soweit auch für das Individualverfahren erhebliche Tatsachen Gegenstand der Musterfeststellungsklage sind, können diesbezügliche Feststellungen im Musterfeststellungsurteil für das bereits im Revisionsrechtszug anhängige Individualverfahren nach allgemeinen revisionsrechtlichen Grundsätzen keine Berücksichtigung mehr finden. Nach § 545 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgericht auf die Überprüfung der Rechtsanwendung beschränkt und dabei gemäß § 559 Abs. 1 ZPO an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden. Eine geänderte Tatsachengrundlage kann daher im Revisionsverfahren der rechtlichen Bewertung grundsätzlich nicht mehr zugrunde gelegt werden (vgl. Kruis in Kölner Kommentar zum KapMuG , 2. Aufl., § 8 Rn. 7).

3. Eine Aussetzung des Verfahrens noch in der Revisionsinstanz liefe insbesondere dem mit der Einführung der Musterfeststellungsklage verfolgten gesetzgeberischen Zweck zuwider.

a) Durch die Musterfeststellungsklage soll Verbrauchern ein effektives Mittel der Rechtsdurchsetzung an die Hand gegeben werden, die ohne dieses auf die individuelle Rechtsdurchsetzung verzichten würden (BT-Drucks. 19/2439, S. 2, 14 ff., 19). Die Musterfeststellungsklage soll dabei der zügigen Klärung von Tatsachen- und Rechtsfragen dienen und gerade hierdurch zu diesem effektiven Mittel werden (BT-Drucks. 19/2439, S. 17, 19).

b) Dieser den gesetzgeberischen Willen prägende Effektivitätsgrundsatz würde verletzt, wenn ein bereits bis in die Revisionsinstanz vorgedrungenes Individualverfahren nach § 613 Abs. 2 ZPO ausgesetzt werden müsste, um ein erst neu beginnendes Musterfeststellungsklageverfahren vor einem Oberlandesgericht und ein sich etwaig anschließendes, gemäß § 614 ZPO stets zulässiges Revisionsverfahren abzuwarten.

c) Dass demgegenüber noch nach Schluss der mündlichen Verhandlung ein im Berufungsrechtszug anhängiger Individualrechtsstreit nach Anmeldung der Klagepartei zur Musterfeststellungsklage auszusetzen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19, NJW 2020, 1973 ), gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Vor Beendigung des Rechtsstreits in der Berufungsinstanz rechtfertigt die grundsätzliche Vorrangigkeit des Musterfeststellungsklageverfahrens zur endgültigen Klärung von Rechtsfragen im Vergleich zum Individualverfahren die Aussetzung (BGH, Urteil vom 12. März 2020 - VII ZR 55/19 Rn. 19, NJW 2020, 1973 ), da das Berufungsgericht anders als der Bundesgerichtshof diese im Individualverfahren nicht herbeiführen kann.

III.

Hinsichtlich der Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 6 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO .

Vorinstanz: LG Passau, vom 29.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 344/19
Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 7321/19