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FG Hamburg - Entscheidung vom 15.06.2021

4 K 249/16

Normen:
ZK Art. 236
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Kapitel 95
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Position 9503
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Unterposition 9503 0070
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Position 9505
Kombinierte Nomenklatur (Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.07.1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif) Unterposition 9505 9000
VO (EWG) 2913/92 (ZK) Art. 236
KN Kap. 95
KN Pos. 9503
KN Unterpos. 9503 0070
KN Pos. 9505
KN Unterpos. 9505 9000
KN Unterpos. 9503 0070

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Einfuhrabgaben. Die Klägerin, jeweils vertreten durch die Firma A ... GmbH, Hamburg, meldete mit zwei Zollanmeldungen jeweils vom 3. September 2015 62.300 Stück bzw. 62.290 Stück [...]
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