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BGH - Entscheidung vom 03.11.2021

6 StR 405/21

Normen:
StPO § 349 Abs. 2

Fundstellen:
StV 2022, 386

BGH, Beschluss vom 03.11.2021 - Aktenzeichen 6 StR 405/21

DRsp Nr. 2021/18366

Verwerfung der Revision mit Erörterung zur Strafmilderung

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 1. April 2021 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ;

Gründe

Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Die Strafkammer hat rechtsfehlerhaft strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht unter Suchtdruck gehandelt hat. Handeln unter Suchtdruck kann zwar ein Grund sein, die Strafe zu mildern. Das bloße Fehlen eines Strafmilderungsgrundes darf aber nicht straferschwerend berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1978 - 2 StR 191/78; Beschlüsse vom 25. April 1979 - 3 StR 85/79; vom 4. Oktober 1979 - 1 StR 506/79). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil die vom Landgericht insoweit verhängte moderate Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten unter Berücksichtigung der übrigen Strafzumessungserwägungen jedenfalls angemessen ist.

Vorinstanz: LG Braunschweig, vom 01.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 301 Js 35598/18
Fundstellen
StV 2022, 386