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VG Stuttgart - Entscheidung vom 04.03.2020

8 K 9790/18

Normen:
PBefG § 42
PBefG § 13
PBefG § 12 Abs. 1a
PBefG § 12 Abs. 6
PBefG § 8 Abs. 3b
PBefG § 42
PBefG § 13
PBefG § 12 Abs. 1a
PBefG § 12 Abs. 6
PBefG § 8 Abs. 3b

Die Bescheide des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2017 und 18.09.2017 in der Gestalt von dessen Widerspruchsbescheid vom 31.08.2018 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die [...]
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