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VG Stuttgart - Entscheidung vom 03.01.2020

5 K 5181/19

Normen:
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
LVwVfG § 35 S. 1
SprengG § 1a Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 123 Abs. 1
LVwVfG § 35 S. 1
SprengG § 1a Abs. 4 S. 1

1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin beantragt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer [...]
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