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VG Karlsruhe - Entscheidung vom 30.11.2020

9 K 2269/20

Normen:
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
GG Art. 19 Abs. 4 S. 1
VwGO § 80 Abs. 5
VIG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
DÖV 2021, 552

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 22.05.2020 gegen den Bescheid des Landratsamts XXX vom 11.05.2020 wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner mit Ausnahme der außergerichtlichen [...]
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