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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 22.09.2020

7 B 11003/20.OVG

Normen:
AufenthG § 59
AufenthG § 59 Abs. 1
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwVfG § 37 Abs. 1
VwVfG 37
AufenthG § 59
AufenthG § 59 Abs. 1
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1
VwGO § 80
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
VwVfG § 37
VwVfG § 37 Abs. 1
AufenthG § 59 Abs. 1 S. 1
VwVfG § 37 Abs. 1

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 5. August 2020 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bezüglich der in Ziffer 5 des [...]
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