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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 13.07.2020

2 B 10681/20.OVG

Normen:
BeamtStG § 9
GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 2
LV Art. 19
BeamtStG § 9
GG Art. 33
GG Art. 33 Abs. 2
LV Art. 19
BeamtStG § 9
GG Art. 33 Abs. 2

Fundstellen:
DÖV 2020, 947
ZBR 2021, 66

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Mainz vom 14. Mai 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung abgeändert. Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, eine der im [...]
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