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OVG Rheinland-Pfalz - Entscheidung vom 23.06.2020

2 A 10461/20.OVG

Normen:
AEUV Art. 267
SchulG § 69
SchulG § 69 Abs. 1
SchulG § 69 Abs. 1 S. 1
Verordnung (EU) Nr. 492/2011 Art. 7 Abs. 2
AEUV Art. 267
SchulG § 69
SchulG § 69 Abs. 1
SchulG § 69 Abs. 1 S. 1
VO (EU) 492/2011 Art. 7 Abs. 2
SchulG § 69 Abs. 1 S. 1

Fundstellen:
DÖV 2020, 947

Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der Kosten des Zwischenverfahrens nach Art. 267 AEUV , zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig [...]
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