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BVerfG - Entscheidung vom 10.03.2020

2 BvR 326/20

Normen:
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 326/20

DRsp Nr. 2020/4847

Wegen Begründungsmängeln offensichtlich unzulässige Verfassungsbeschwerde; Ablehnung der Beistandszulassung mangels Sachdienlichkeit

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 22 Abs. 1 S. 4; BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, da sie wegen ihrer Begründungsmängel offensichtlich unzulässig ist.

Der Antrag auf Zulassung eines Beistandes nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist abzulehnen, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellte Zulassung objektiv sachdienlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 68, 360 <361>; BVerfGK 13, 171 <180 f.>).

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.