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BVerfG - Entscheidung vom 31.10.2020

2 BvC 48/19

Normen:
BVerfGG § 24 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 31.10.2020 - Aktenzeichen 2 BvC 48/19

DRsp Nr. 2020/16840

Verwerfung der Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter als unzulässig

Tenor

Die Ablehnungsgesuche gegen die namentlich nicht benannten Richter werden als unzulässig verworfen.

Die Wahlprüfungsbeschwerde wird verworfen.

Normenkette:

BVerfGG § 24 S. 2;

[Gründe]

1. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Ablehnungsgesuche sind offensichtlich unzulässig. Dies folgt bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (vgl. auch BVerfGE 46, 200 <200>) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche Richter sich die Ablehnungsgesuche richten sollen (vgl. auch BVerfGE 2, 295 <297>).

2. Der Wahlprüfungsbeschwerde bleibt aus den in dem Schreiben des Berichterstatters vom 23. September 2020 genannten Gründen der Erfolg versagt. Gemäß § 24 Satz 2 BVerfGG wird von einer weiteren Begründung abgesehen.