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BVerfG - Entscheidung vom 29.08.2020

1 BvQ 93/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 29.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvQ 93/20

DRsp Nr. 2020/13285

Substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung i.R.e. Antrags

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

Gründe

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig.

Ein zulässiger Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erfordert eine substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Daran fehlt es hier.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.