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BVerfG - Entscheidung vom 20.08.2020

1 BvR 1468/18

Normen:
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1468/18

DRsp Nr. 2020/13399

Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 12.500 Euro (in Worten: zwölftausendfünfhundert Euro) festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 14 Abs. 1 ; RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen sozialgerichtlichen Beschluss über die Kostentragung in einem erledigten Untätigkeitsklageverfahren. Das Sozialgericht hatte den Antrag des Beschwerdeführers auf Erstattung der Kosten der Untätigkeitsklage abgelehnt. Die Kammer hat der Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 5. Mai 2020 stattgegeben und die Sache an das Sozialgericht zurückverwiesen.

II.

Auf Antrag des Beschwerdeführers wird der Gegenstandswert auf 12.500 Euro festgesetzt.

1. Nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert im Verfassungsbeschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 1 RVG genannten Umstände nach billigem Ermessen zu bestimmen; er beträgt jedoch mindestens 5.000 Euro. In der Regel beträgt der Gegenstandswert bei stattgebenden Kammerentscheidungen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer 25.000 Euro. Maßgebliche Kriterien sind vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit für Beschwerdeführer und Allgemeinheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beauftragenden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ; vgl. BVerfGE 79, 365 <369 f.>).

2. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Gegenstandswert hier in Höhe der Hälfte des regelmäßig angenommenen Gegenstandswerts bei stattgebenden Kammerentscheidungen zu bemessen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. April 2020 - 1 BvR 2310/19 -, Rn. 14). Die materiell-monetäre Bedeutung der Kostenentscheidung für den Beschwerdeführer und die dazu als untergeordnet zu bewertende objektive Bedeutung des Falles oder der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sprechen für die Halbierung des regelmäßigen Werts.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Schwerin, vom 29.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 1239/17