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BVerfG - Entscheidung vom 13.02.2020

2 BvR 168/20

Normen:
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2
VwGO § 149 Abs. 1 S. 2
VwGO § 152a Abs. 6
ZPO § 114
ZPO § 114ff
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93 Abs. 1
BVerfGG § 93 Abs. 2
VwGO § 149 Abs. 1 S. 2
VwGO § 152a Abs. 6
ZPO §§ 114 ff.
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 13.02.2020 - Aktenzeichen 2 BvR 168/20

DRsp Nr. 2020/3577

Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Rechtswegerschöpfung

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt jedoch der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG ). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. September 2016 - 2 BvQ 52/16 -, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Erstens Senats vom 13. August 2019 - 1 BvQ 66/19 -, Rn. 2; stRspr).

Dies ist hier nicht geschehen. Die Beschwerdeführerin hat am 30. Januar 2020 beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Anhörungsrüge gegen die letztinstanzliche fachgerichtliche Entscheidung über ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 4. Dezember 2019 erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Diese kann gemäß § 152a Abs. 6 in Verbindung mit § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung verbunden werden. Einen solchen Antrag hat die Beschwerdeführerin offenbar noch nicht - erfolglos - gestellt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OVG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S. 126.19
Vorinstanz: VG Berlin, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 463.19