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BVerfG - Entscheidung vom 25.08.2020

1 BvR 2309/19

Normen:
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 34a Abs. 3

BVerfG, Beschluss vom 25.08.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 2309/19

DRsp Nr. 2020/13890

Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigungserklärung; Festsetzung des Gegenstandswerts für das einstweilige Anordnungsverfahren und Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

1.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

2.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 20.000 Euro (in Worten: zwanzigtausend Euro) und für das Verfassungsbeschwerdeverfahren auf 5.000 Euro (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

BVerfGG § 34a Abs. 3 ;

[Gründe]

1. Nachdem die Beschwerdeführerin angesichts des Erlasses einer neuen sitzungspolizeilichen Medienverfügung und des Abschlusses des Strafverfahrens vor dem Oberlandesgericht die Erledigung erklärt hat, ist nur noch nach Billigkeit gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG über die Auslagenerstattung zu entscheiden.

Da die Verfassungsbeschwerde hier offenkundig erfolgreich gewesen wäre und die Kammer die angegriffene sitzungspolizeiliche Medienverfügung aus diesem Grund mit Beschluss vom 21. Oktober 2019 im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesetzt hat, entspricht eine Anordnung der Auslagenerstattung für das Verfassungsbeschwerdeverfahren der Billigkeit (vgl. Burmeister, in: Barczak, BVerfGG , § 34a Rn. 12).

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts hat gesondert für die Verfahren der einstweiligen Anordnung und der Verfassungsbeschwerde zu erfolgen, wobei jeweils mindestens 5.000 Euro anzusetzen sind. Dabei ist der Gegenstandswert des Verfassungsbeschwerdeverfahrens grundsätzlich höher als derjenige der einstweiligen Anordnung zu bemessen. Anders liegt es jedoch, wenn das Verfahren der einstweiligen Anordnung die Hauptsache im Wesentlichen ersetzt und vorweggenommen hat (vgl. Barczak, in: ders., BVerfGG , § 32 Rn. 81).

Um einen solchen Fall handelt es sich hier, weil die sitzungspolizeiliche Medienverfügung insgesamt mangels Begründung mit Blick auf die offenkundigen Erfolgsaussichten der gleichzeitig eingelegten Verfassungsbeschwerde außer Wirksamkeit gesetzt wurde. Bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung wurden damit die in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren zu klärenden Tatsachen- und Rechtsfragen verfassungsgerichtlich beurteilt. Das Verfahren der einstweiligen Anordnung trat somit im Wesentlichen an die Stelle des Verfassungsbeschwerdeverfahrens, sodass sich sein Gegenstandswert dem Wert einer stattgebenden Kammerentscheidung im Verfassungsbeschwerdeverfahren annähert. Im Gegenzug war das keine eigenen Rechtsfragen mehr aufwerfende Verfassungsbeschwerdeverfahren nur mit dem Mindestwert von 5.000 Euro zu veranschlagen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.