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BGH - Entscheidung vom 11.11.2020

XII ZB 318/20

Normen:
IntFamRVG § 28
IntFamRVG § 29 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
IntFamRVG § 28
IntFamRVG § 29 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 2
ZPO § 575 Abs. 3 Nr. 2
IntFamRVG § 28
IntFamRVG § 29 S. 1
ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Fundstellen:
FamRB 2021, 100
FamRZ 2021, 300
FuR 2021, 159
NJW-RR 2021, 129

BGH, Beschluss vom 11.11.2020 - Aktenzeichen XII ZB 318/20

DRsp Nr. 2020/18218

Zulässigkeit einer im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthaften Rechtsbeschwerde bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

Eine nach § 28 IntFamRVG im Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer ausländischen Umgangsrechtsentscheidung statthafte Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 ).

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. Mai 2020 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

IntFamRVG § 28 ; IntFamRVG § 29 S. 1; ZPO § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung einer russischen Umgangsrechtsentscheidung.

Der Antragsteller ist der Vater des im Januar 2006 geborenen Kindes N. und des im August 2008 geborenen Kindes V., die aus seiner in der Russischen Föderation geführten und im Jahre 2011 geschiedenen Ehe mit der Antragsgegnerin hervorgegangen sind. Nach der Trennung der Eltern lebten die beiden Kinder bei der Mutter. Am 6. Mai 2013 erließ das russische Bezirksgericht Oktjabrskij in Wladimir eine Entscheidung, mit der Umgang des Antragstellers an seinem Wohnort mit den beiden Kindern wöchentlich jeweils von Samstag, 17.00 Uhr, bis Sonntag, 19.00 Uhr, bestimmt wurde. Im Juli 2015 zog die Antragsgegnerin mit den beiden Kindern nach Deutschland um, wo sie nach wie vor wohnt.

Der Antragsteller hat im Jahre 2016 beim Amtsgericht die Vollstreckbarerklärung der Umgangsentscheidung vom 6. Mai 2013 beantragt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts Leninskij in Wladimir vom 14. Juni 2018 wurde der Umgang des Antragstellers dahingehend abgeändert, dass er am Wohnort der Kinder in Deutschland sowie bei deren Ferienbesuchen auch auf dem Gebiet der Russischen Föderation an bestimmten Orten und mit einer Mindestdauer von zwei Stunden zur Tageszeit zu erfolgen habe. Hiergegen legte der Antragsteller Rechtsmittel ein. Mit Schriftsatz vom 2. Januar 2019 hat die Antragsgegnerin dem Amtsgericht die Kopie einer russischen Gerichtsentscheidung übersandt und mitgeteilt, das Rechtsmittel des Antragstellers sei damit wie folgt beschieden worden: "Die Entscheidung des Bezirksgerichts Leninskij der Stadt Vladimir vom 14 Juni 2018 wird ohne Änderung belassen und die Gegenklage (Rechtsmittel) [des Antragstellers] wird abgewiesen."

Daraufhin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 12. Februar 2019 den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückgewiesen, weil die Umgangsrechtsentscheidung vom 6. Mai 2013 durch die in der Russischen Föderation zwischenzeitlich ergangenen neuen Entscheidungen erster und zweiter Instanz zum Umgang ihre Wirksamkeit verloren habe.

Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller mit einem ihm im Wege der Auslandszustellung bekannt gegebenem, mit Gründen versehenem Hinweisbeschluss vom 2. April 2019 auf seine Absicht hingewiesen, die Beschwerde ohne mündliche Erörterung zurückzuweisen, und - nachdem der Antragsteller hierzu nicht mehr Stellung genommen hat - mit Beschluss vom 28. Mai 2020 wie angekündigt entschieden. Die Vollstreckbarkeit sei nicht anzuordnen, da mit dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 14. Juni 2018 eine abändernde und neuere Umgangsrechtsentscheidung vorliege.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde, mit der er seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Beschlusses vom 6. Mai 2013 weiterverfolgt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß §§ 1 Nr. 2, 28 IntFamRVG , Art. 26 KSÜ, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO ohne Zulassung statthaft, da die Russische Föderation und Deutschland Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (Kinderschutzübereinkommen - KSÜ; BGBl. 2009 II S. 602 , 603 ) sind. Die Rechtsbeschwerde ist aber unzulässig, weil die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

1. Gemäß § 28 IntFamRVG findet gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nach Maßgabe des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , Abs. 2 ZPO statt. Nach § 29 Satz 1 IntFamRVG ist § 575 Abs. 1 bis 4 ZPO entsprechend anzuwenden. Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , also wenn die Rechtsbeschwerde - wie hier - aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Nach dieser Bestimmung ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr. 1) oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (Nr. 2). Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschluss vom 25. Juli 2012 - XII ZB 170/11 - FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung des Antragstellers nicht gerecht.

Die Rechtsbeschwerde trägt zwar vor, dass das Oberlandesgericht gegen seine Amtsermittlungspflicht aus § 26 FamFG verstoßen habe, weil es ohne deutsche Übersetzung der von der Antragsgegnerin am 2. Januar 2019 vorgelegten russischen Rechtsmittelentscheidung entschieden habe. Sie macht geltend, darin liege eine Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sowie des fair-trial-Grundsatzes, was den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ) begründe.

Damit ist aber ein Zulassungsgrund nicht in der erforderlichen Art und Weise dargelegt. Zum einen ergibt sich eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers in der Rechtsbeschwerdebegründung, da er selbst ausführt, vom Oberlandesgericht auf die beabsichtigte Zurückweisung und deren Begründung hingewiesen worden zu sein. Daher hatte er auch nach seiner Darstellung ausreichend Gelegenheit, sich zu äußern und einer unrichtigen Feststellung des Oberlandesgerichts zum Inhalt der russischen Rechtsmittelentscheidung entgegenzutreten. Zum anderen teilt der Antragsteller - der schon nicht geltend macht, es sei Vortrag von ihm übergangen worden - auch nicht mit, an welchem Vortrag er aufgrund eines seine Verfahrensgrundrechte verletzenden gerichtlichen Vorgehens gehindert worden sein soll (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 12. Februar 2020 - XII ZB 445/19 - NJW-RR 2020, 573 Rn. 14 und BGH Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02 - FamRZ 2003, 1005 mwN). Vielmehr stellt er nach wie vor nicht in Abrede, dass die Entscheidung des russischen Rechtsmittelgerichts den von der Antragsgegnerin dargestellten Inhalt - nämlich die Zurückweisung seines Rechtsmittels - hatte, obwohl ihm als Russisch Sprechendem der Inhalt dieser Entscheidung bekannt ist.

3. Ein Zulassungsgrund ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Vielmehr lässt die angefochtene Entscheidung schon keinen Rechtsfehler erkennen und verstößt insbesondere nicht gegen § 26 FamFG i.V.m. §§ 14 Nr. 2, 10 IntFamRVG .

Gemäß § 26 FamFG hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Über Art und Umfang seiner Ermittlungen entscheidet grundsätzlich der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle auf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würdigung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 29. April 2020 - XII ZB 242/19 - FamRZ 2020, 1300 Rn. 16 mwN; vgl. auch Senatsbeschluss vom 24. Mai 2017 - XII ZB 337/15 - FamRZ 2017, 1209 Rn. 14). Auch wenn im Rahmen des Amtsermittlungsverfahrens - anders als bei Geltung des § 138 Abs. 3 ZPO - das Fehlen eines Bestreitens nicht dazu führt, dass eine Tatsache als zugestanden anzusehen ist (vgl. auch § 29 Abs. 1 Satz 2 FamFG ), kann der Tatrichter im Einzelfall von einer weiteren Beweisaufnahme absehen, wenn ersichtlich ist, dass der schweigende Beteiligte die Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung einräumen wollte und sich hiergegen auch seitens des Gerichts keine Bedenken ergeben (vgl. etwa Keidel/Sternal FamFG 20. Aufl. § 26 Rn. 14; Zöller/Feskorn ZPO 33. Aufl. § 26 FamFG Rn. 2).

Nach diesen rechtlichen Maßgaben war das Oberlandesgericht im vorliegenden Einzelfall nicht verpflichtet, die russische Rechtsmittelentscheidung ins Deutsche übersetzen zu lassen. Die Antragsgegnerin hatte sie dem Amtsgericht in Kopie vorgelegt und als Tenor die vollständige Bestätigung der das Umgangsrecht neu regelnden erstinstanzlichen Entscheidung vom 14. Juni 2018 mitgeteilt. Dem hat der - vor dem Amtsgericht anwaltlich vertretene - Russisch sprechende Antragsteller weder in erster Instanz noch mit seiner Beschwerde oder auf den Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts hin widersprochen, was aber in dieser streitig geführten Sache bei einem hiervon aus Sicht des Antragstellers abweichenden Inhalt der russischen Rechtsmittelentscheidung in jedem Fall zu erwarten gewesen wäre. Bei dieser Sachlage durfte das Oberlandesgericht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Antragsgegnerin den Inhalt der Entscheidung zutreffend dargestellt hatte.

Soweit die Rechtsbeschwerde Verletzungen der durch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 8 EMRK garantierten Rechte des Antragstellers mit der Begründung geltend macht, das Amtsgericht habe nicht binnen angemessener Frist über seinen Antrag auf Vollstreckbarerklärung entschieden, ist dies für die vorliegende Entscheidung ohne Belang. Daher bedarf keiner näheren Erörterung, dass allein aus der Verfahrensdauer nicht auf eine Rechtsverletzung geschlossen werden kann und die Rechtsbeschwerde keine dem Amtsgericht zuzurechnende Verfahrensverzögerung darlegt.

Vorinstanz: AG Hamburg-Mitte, vom 12.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 289 FH 3/17
Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 28.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 39/19
Fundstellen
FamRB 2021, 100
FamRZ 2021, 300
FuR 2021, 159
NJW-RR 2021, 129