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VG Stuttgart - Entscheidung vom 25.04.2019

16 K 4518/18

Normen:
AufenthG § 36 Abs. 2
AufenthG § 81
SDÜ Art. 21
AufenthG § 36 Abs. 2
AufenthG § 81
SDÜ Art. 21

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass eine Abschiebung des Antragstellers nicht vor dem Ablauf eines Monats nach Zustellung des [...]
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