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OVG Schleswig-Holstein - Entscheidung vom 07.10.2019

2 KS 1/19

Normen:
VwGO § 153 Abs. 1
ZPO § 580 Nr. 7

Der Antrag wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Wiederaufnahme des Verfahrens in einer [...]
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