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OVG Sachsen - Entscheidung vom 09.08.2019

2 E 62/18

Normen:
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 2
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 2
GKG § 52

Die Entscheidung über die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen den vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert obliegt dem Senat, weil die angefochtene Entscheidung von der Kammer [...]
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