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OLG Düsseldorf - Entscheidung vom 03.12.2019

5 SA 47/19

Normen:
GVG § 71
BGB § 358
ZPO § 3

Zuständig für den Rechtsstreit ist das Landgericht Duisburg. I. Der Kläger begehrt nach dem Widerruf eines verbundenen Vertrages von der Beklagten die Zahlung von 2.927,40 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung [...]
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