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OLG Brandenburg - Entscheidung vom 03.01.2019

(1) 53 AuslA 66/17 (34/17)

Normen:
IRG § 3 Abs. 1
IRG § 3 Abs. 2
IRG § 28
EuAlÜbK Art. 2 Abs. 1
EuAlÜbK Art. 10
EuAlÜbK Art. 12 Abs. 2

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 11. Januar 2018 wird mit der Maßgabe in Vollzug gesetzt, dass eine Verhaftung des Verfolgten frühestens 21 Tage vor der Übergabe an die russischen Justizbehörden erfolgen [...]
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