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OLG Bamberg - Entscheidung vom 07.08.2019

1 Ws 385/19

Normen:
IRG § 54
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 458 Abs. 1
StPO § 462 Abs. 1 S. 1
StPO § 462 Abs. 3 S. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1
IRG § 54
StGB § 51 Abs. 4 S. 2
StPO § 311 Abs. 2
StPO § 458 Abs. 1
StPO § 462 Abs. 1 S. 1
StPO § 462 Abs. 3 S. 1
StPO § 473 Abs. 1 S. 1

I. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 28.06.2019 wird als unbegründet verworfen. II. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. I. Der [...]
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