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OLG Bamberg - Entscheidung vom 16.05.2019

201 AR 812/19

Normen:
JGG § 42 Abs. 3 S. 1 u. S. 2
JGG § 89b
JGG § 92 Abs. 2
JGG § 108 Abs. 1
GVG § 121 Abs. 3 S. 1
EGGVG § 9
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 25 Abs. 2
JGG § 42 Abs. 3 S. 1-2
JGG § 89b
JGG § 92 Abs. 2
JGG § 108 Abs. 1
GVG § 121 Abs. 3 S. 1
EGGVG § 9
EGGVG § 23 Abs. 1
EGGVG § 25 Abs. 2
EGGVG § 9

Fundstellen:
NStZ 2020, 48

I. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen. II. Die Akten werden an das vorlegende Amtsgericht München zurückgegeben. Die [...]
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