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LSG Hessen - Entscheidung vom 10.10.2019

L 2 SF 45/19 E

I. Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers wird die Pauschgebühr unter der Nummer 7 des Gebührenverzeichnisses des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. April 2019 (L 2 R 17/19 B ER) auf 225,00 Euro festgesetzt. [...]
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