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FG Münster - Entscheidung vom 12.09.2019

3 K 22/17 F

Fundstellen:
DStRE 2020, 156
ZEV 2020, 67

Der Bescheid vom 08.11.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 02.01.2017 wird aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. [...]
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