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BVerfG - Entscheidung vom 14.01.2019

1 BvR 3165/15

Normen:
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93b S. 1 Alt 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
BVerfGG § 90
BVerfGG § 93b S. 1 Alt. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
RVG § 37 Abs. 2 S. 2

BVerfG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 3165/15

DRsp Nr. 2019/5301

Verwerfung des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.

Normenkette:

RVG § 37 Abs. 2 S. 2;

[Gründe]

Der Antrag, welcher als Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu verstehen ist, ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.

Wird eine Verfassungsbeschwerde wie hier nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswertes (vgl. BVerfGE 79, 365 <369>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen.

Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2393/11
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 16.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 S. 651/12
Vorinstanz: BVerwG, vom 27.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 14/14