Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BVerfG - Entscheidung vom 07.11.2019

2 BvR 1139/19

Normen:
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1
BVerfGG § 90
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1

BVerfG, Beschluss vom 07.11.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 1139/19

DRsp Nr. 2019/18067

Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie der Beiordnung eines Rechtsanwalts; Darlegung des Sachverhalts und der Interessen im Verfassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 90 ; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

[Gründe]

Mit seinem - isolierten - Prozesskostenhilfeantrag für eine Verfassungsbeschwerde will der Antragsteller ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen seine Mutter erzwingen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens ist jedoch abzulehnen, weil weder dargetan noch sonst ersichtlich ist, dass der Antragsteller daran gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Ausweislich der Antragsschrift ist er durchaus in der Lage, den Sachverhalt und seine Interessen darzustellen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 17.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 336/18
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 336/18
Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 25.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ws 336/18