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BVerfG - Entscheidung vom 10.04.2019

1 BvR 2284/15

Normen:
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
RdFunkBeitrStVtr § 2 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1
RdFunkBeitrStVtr § 2 Abs. 1
RVG § 14 Abs. 1
RVG § 37 Abs. 2 S. 2
GG Art. 3 Abs. 1
RdFunkBeitrStVtr § 2 Abs. 1

BVerfG, Kammerbeschluss vom 10.04.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2284/15

DRsp Nr. 2019/7711

Verfassungswidrige Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung

Tenor

1.

Der Bescheid des Südwestrundfunks vom 1. Dezember 2013 - ... -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 28. August 2014 - ... - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - sowie der Bescheid des Südwestrundfunks vom 1. Mai 2015 - ... -, der Widerspruchsbescheid des Südwestrundfunks vom 13. Oktober 2015 - ... - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 20. September 2016 - 5 K 1015/15.NW - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes .

2.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 24. Februar 2015 - 5 K 832/14.NW - und vom 20. September 2016 - 5 K 1015/15.NW - werden aufgehoben. Die Sachen werden an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen. Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2015 - 7 A 10448/15.OVG - und vom 18. April 2017 - 7 A 11568/16.OVG - sind dadurch gegenstandslos.

3.

Im Übrigen werden die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.

4.

Das Land Rheinland-Pfalz hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

5.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit in den Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf jeweils 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; RdFunkBeitrStVtr § 2 Abs. 1;

[Gründe]

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung. Seine eingelegten Rechtsbehelfe blieben letztinstanzlich erfolglos.

II.

Mit seinen Verfassungsbeschwerden macht der Beschwerdeführer unter anderem eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts (Art. 3 Abs. 1 GG ) geltend und rügt, die mehrfache Heranziehung zu Rundfunkbeiträgen sei gleichheitswidrig, da er sich nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen aufhalten könne und daher nicht mehrfach in den Genuss des Vorteils komme.

Dem Südwestrundfunk und dem Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

III.

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerden, soweit sie sich gegen die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts wenden, zur Entscheidung an und gibt ihnen insoweit statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 3 Abs. 1 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG ). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen diesbezüglich vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ).

Die Bescheide der Rundfunkanstalt und die Urteile des Verwaltungsgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem allgemeinen Gleichheitsrecht (Art. 3 Abs. 1 GG ). Der Beschwerdeführer wurde zu zusätzlichen Rundfunkbeiträgen für seine Zweit- und seine Drittwohnung herangezogen. Inhaber mehrerer Wohnungen dürfen für die Möglichkeit privater Rundfunknutzung nicht mit insgesamt mehr als einem vollen Rundfunkbeitrag belastet werden. Die Erhebung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags für eine Zweit- oder Drittwohnung verstößt gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten Grundsatz der Belastungsgleichheit (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 u.a. -, www.bverfg.de, Rn. 106).

IV.

Die Urteile des Verwaltungsgerichts beruhen auf der Verletzung des allgemeinen Gleichheitsrechts. Sie sind daher aufzuheben und die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 93c BVerfGG i.V.m. § 95 Abs. 2 BVerfGG ). Mit der Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichts sind die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts gegenstandslos.

Im Übrigen sind die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung folgt aus § 34a Abs. 2 BVerfGG . Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Neustadt a.d.W., vom 24.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 832/14
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 14.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 10448/15
Vorinstanz: VG Neustadt a.d.W., vom 20.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1015/15
Vorinstanz: OVG Rheinland-Pfalz, vom 18.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 11568/16