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BVerfG - Entscheidung vom 13.09.2019

1 BvR 1345/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 90 Abs. 2
BVerfGG § 92

BVerfG, Beschluss vom 13.09.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1345/19

DRsp Nr. 2020/2355

Verfassungsbeschwerde bezüglich der Bereitstellung einer menschenwürdigen Unterkunft; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei zumutbarer Abhilfemöglichkeit bereits im Verwaltungsverfahren; Zumutbarkeit eines angebotenen Wohngruppenzimmers

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 90 Abs. 2 ; BVerfGG § 92 ;

[Gründe]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie ist unzulässig.

1. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG und von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG rügt, steht der Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde der Grundsatz der Subsidiarität entgegen. Die Beschwerdeführerin hätte die gerügte Verletzung ihres Rechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum sowie ihres Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit auf einfacherem Wege beseitigen können. Anstelle Verfassungsbeschwerde zu erheben, hätte sie nämlich eine der von der Sozialverwaltung angebotenen Unterkünfte annehmen können. Sie hätte damit die gerügte Grundrechtsverletzung schon auf Ebene des Verwaltungsverfahrens beseitigen können.

Dass es sich hierbei um unzumutbare Unterkunftsformen gehandelt hat, legt die Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert dar. Die von der Beschwerdeführerin diesbezüglich geltend gemachte geringe Größe des Wohngruppenzimmers von "5 bis 6 m2" macht die Unterkunft nicht unzumutbar. Denn dem Bewohner einer Wohngruppe stehen neben dem eigenen Zimmer regelmäßig weitere gemeinschaftlich zu nutzende Räume (wie Wohnzimmer/Esszimmer/Küche) zur Verfügung. Dass in der angebotenen Wohngruppe solche weiteren Räume nicht zur Verfügung gestanden hätten oder dass ihr selbst unter Berücksichtigung von Gemeinschaftsräumen die Unterkunft unzumutbar gewesen wäre, hat die Beschwerdeführerin nicht vorgetragen.

Dass das angebotene Wohngruppenzimmer nunmehr anderweitig vergeben ist, hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt. Hierzu hätte es Ausführungen bedurft, wann ihr das Zimmer angeboten wurde und aufgrund welcher Tatsachen sie davon ausgeht, dass und ab welchem Zeitpunkt das Zimmer nicht mehr verfügbar ist.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: LSG Rheinland-Pfalz, vom 01.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 4 SO 38/19 B ER
Vorinstanz: SG Speyer, vom 04.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen - AZ: S. 21 SO 48/19 ER