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BVerfG - Entscheidung vom 25.07.2019

1 BvQ 61/19

Normen:
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1
BVerfGG § 92
BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2
BVerfGG § 32 Abs. 1

BVerfG, Beschluss vom 25.07.2019 - Aktenzeichen 1 BvQ 61/19

DRsp Nr. 2019/11412

Offensichtliche Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde; Vorläufige Regelung eines Zustands durch eine einstweilige Anordnung

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Normenkette:

BVerfGG § 23 Abs. 1 S. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1 ;

[Gründe]

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch eine einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 <44>; 130, 367 <369>; 140, 225 <226>; stRspr).

Die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre offensichtlich unzulässig. Sie entspräche auf der Grundlage des bisherigen Vortrages nicht den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG . Hinsichtlich der "Entscheidungen" des Sozialgerichts vom 27. April 2018 ist weder die Rechtswegerschöpfung noch die Einhaltung der Frist nach § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG dargelegt. Im Übrigen hat der Antragsteller weder die angegriffenen Entscheidungen noch die zugrundeliegenden Rechtsschutzanträge und andere Unterlagen, ohne deren Kenntnis sich nicht beurteilen lässt, ob die Verfassungsbeschwerde zulässig und begründet ist, vorgelegt oder detailliert wiedergegeben (vgl. BVerfGE 93, 266 <288>; 112, 304 <314 f.>; 129, 269 <278>).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 27.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 251/18
Vorinstanz: SG Darmstadt, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 454/19