BVerfG, Kammerbeschluss vom 24.04.2019 - Aktenzeichen 2 BvR 611/19
DRsp Nr. 2019/9005
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
[Gründe]
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: AG Landau i. d. Pfalz, vom 07.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7111 Js 6783/17
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