BVerfG, Beschluss vom 26.03.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1608/18
DRsp Nr. 2019/5816
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung; Ablehnungsgesuch von an der Entscheidung nicht beteiligten Richtern
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[Gründe]
Das gegen die Richter Voßkuhle und Maidowski sowie die Richterin Kessal-Wulf gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, da diese nicht Mitglieder der zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Kammer sind (vgl. BVerfGE 131, 239 <252>; 133, 377 <405>).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Vorinstanz: OLG Bamberg, vom 28.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 W 85/17
Vorinstanz: LG Würzburg, vom 02.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 O 1041/17
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