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BVerfG - Entscheidung vom 01.10.2019

1 BvR 1799/19

Normen:
BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3

BVerfG, Beschluss vom 01.10.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 1799/19

DRsp Nr. 2020/9844

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne Begründung; Gegenstandslosigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

Tenor

1.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlasseiner einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

Normenkette:

BVerfGG § 93d Abs. 1 S. 3;

[Gründe]

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorinstanz: VG Stuttgart, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 2038/19
Vorinstanz: VGH Baden-Württemberg, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 S. 1087/19